Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf,  mindestens jedoch alle 12 Monate auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (DGUV 112-198) Ebenfalls verweisen die Hersteller in ihren einschlägigen Unterlagen auf die jährlich wiederkehrende Prüfpflicht.

Durch Absturz beanspruchte PSA sind sofort der Benutzung zu entziehen und zur Kontrolle einem Sachkundigen vorzulegen.

Gängige Ausrüstungsgegenstände einer PSA sind:
  • Auffanggurt
  • Verbindungsmittel mit Falldämpfer 
  • Mitlaufendes Auffanggerät 
  • Horizontale Anschlageinrichtung
  • Bandschlinge
  • Läuferelement
  • Höhensicherungsgerät 

Mit dem Befähigungsnachweis, ausgestellt durch die BG Bau, sind wir Sachkundige nach DGUV 312-906.

Wir übernehmen die INSPEKTION, ÜBERPRÜFUNG und DOKUMENTATION gerne für Sie und kommen auf Wunsch hierzu auch in Ihren Betrieb.

Revision:

Die Sachkundeprüfung erfolgt nach einer Checkliste. Bei der Kontrolle wird die Schutzausrüstung hinsichtlich Funktion, Schaden, Verschmutzung und Lesbarkeit der Etiketten überprüft.

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Dem Prüfer sind alle vorhandenen Unterlagen und Informationen hinsichtlich der verwendeten PSA zur Verfügung zu stellen.
Dies sind insbesondere:

  • Prüfprotokolle und Kontrollkarten aus der Vergangenheit
  • Hersteller Gebrauchsanleitungen

Fehlen zur Prüfung notwendige Unterlagen können diese, falls möglich, bei einer Ersteinrichtung nachgefordert bzw. erstellt werden.

Die überprüfte PSA wird mit der entsprechenden schriftlichen Prüfdokumentation übergeben. Die Aufbewahrungsbehälter erhalten eine Kennzeichnung mit Prüfplakette.

Die maximale Lebensdauer der PSA ist in den Herstelleranleitungen angegeben. Sie beträgt z.B. Bei Auffanggurten ca. 6 – 8 Jahre, bei Verbindungsmitteln, Seilen, Falldämpfer ca. 4 – 6 Jahre.